Satzung des Vereins
„Darstellungsgruppe süddeutsches Militär (DSM)
Geschichtsdarstellung der alten Armee 1870-1918 e.V.“
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Darstellungsgruppe Süddeutsches Militär (DSM) Geschichtsdarstellung der Alten Armee 1870-1918“. (2) Sitz des Vereins ist Kutzenhausen.
§ 2 Zweck (1) Die Darstellungsgruppe pflegt die Geschichte der Truppen der Deutsch Bundesstaaten im Zusammenhang mit der Gründung und dem Bestand des Deutschen Kaiserreiches von 1870 – 1918. Sie hat sich zur Aufgabe gesetzt, den Menschen von heute ein objektives Geschichtsbild zu vermitteln und dabei Gelegenheit zu bieten, diese Geschichte hautnah zu erleben. Mit der Darstellung der Geschichte im Rahmen von öffentlichen Darstellungen soll die Erinnerung an geschichtliche Ereignisse wachgehalten werden, welche die Entwicklung Europas nachhaltig beeinflussten. Dabei wird besonders an die zahlreichen Opfer aller Teilnehmer am Weltkrieg von 1914 – 1918 erinnert, in dem das ehrenvolle Andenken an die Gefallenen aller Nationen wachgehalten und deren Schicksal dargestellt wird. Ziel dieser Gruppe ist es, den Menschen des Europas von heute deutlich zu machen, welch kostbares Gut Frieden und Freiheit in einem geeinten Europa sind und mit der deutlichen Feststellung der Tatsache, dass dies nicht immer so war, für den Erhalt dieser Werte zu mahnen.
(2) Zu diesem Zweck stellt die Darstellungsgruppe Kontakte zu gleichartigen Gruppen im In- und vor allem im Ausland her und unterhält diese. Gemeinsam mit diesen Darstellungsgruppen sollen die Ereignisse der Vergangenheit an Originalschauplätzen dargestellt, sowie Gedenk- und Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Hierfür werden die Mitglieder der Darstellungsgruppe derart ausgebildet, dass sie Soldaten der damaligen Zeiten glaubhaft darstellen können und in der Lage sind, sich eine historisch authentische Ausrüstung anzufertigen oder zusammenzustellen. Ferner erfolgt eine ständige Ausbildung über die geschichtlichen Tatsachen und Hintergründe auf der Basis des jeweils derzeitigen offiziellen Standes der Geschichtsforschung. Zu den Ausbildungsgebieten zählen demnach insbesondere Geschichte, authentische militärhistorische Darstellung, Uniformkunde, Benimmregeln, Verpflegung, Heereskunde und Verhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein dient gemäß Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der EStDV Abschnitt B Punkt 7 der Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer sowie der Förderung der internationalen Völkerverständigung gem. Punkt 10 der o.a. Vorschrift.
§ 4 Geschäftsjahr (1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2005.
§ 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person über 14 Jahren werden. Personen unter achtzehn Jahren werden als Jugendmitglieder geführt. Der Antrag eines Jungendmitgliedes ist von dessen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbestätigung. (3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder mündlich an die Mitgliederversammlung; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluß aus dem Verein. Der Auschluß kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung in geheimer Wahl beschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere: - Verbrechen im Sinne des StGB, - Verstöße gegen das WaffG , die als Straftaten gelten, - Nichtbefolgung von Anweisungen von Aufsichtspersonen oder Darstellern von militärischen Anführern während des offiziellen Teils einer Veranstaltung, - Nichtbefolgung von Anweisungen der Vorstandschaft, während einer Veranstaltung, - Grobes Fehlverhalten gegenüber Darstellern anderer Gruppen, - Äußerungen oder Handlungen, die eine Gesinnung erkennen lassen, die sich gegen die Freiheitlich Demokratische Grundordnung richtet. - Mitgliedschaft in einer von einem Verfassungsschutz als radikal eingestuften Partei oder Gruppierung - Nichtbezahlung von Beiträgen über mehr als 1 Jahr, - Unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen für mehr als ein Jahr, - Mangelnde Bereitschaft zur Anschaffung einer authentischen Ausrüstung oder zum Einfügen in die Gruppe, - Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft analog zu § 12 Soldatengesetz, - Andere Verstöße, die im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen.
Die Ausschlussgründe sind dem betroffenen Mitglied vorab schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Erscheint das betroffene Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand unentschuldigt nicht in der Versammlung, kann der Ausschluss auch ohne Stellungnahme erfolgen.
§ 6 Organe (1) Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten (1.Vorsitzender) dem Vizepräsidenten (2.Vorsitzender) dem Kassierer dem Sekretär und dem technischen Leiter Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Für den Vorgang der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn sind der 1. Präsident und der Kassierer vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Die Wahlen finden alle 2 Jahre im letzten Quartal des Zweiten Geschäftsjahres der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode entspricht den Geschäftsjahren. Der Wahlleiter wird durch die Mitglieder bestimmt. Bei der Wahl ist der komplette Vorstand zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus seinem Amt aus, so wird sein Nachfolger nur für den Rest der laufenden Wahlperiode gewählt. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung des Vorstandes. Sind lediglich zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend, so bedarf es zur Gültigkeit der Beschlüsse der einstimmigen Beschlussfassung.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan des Vereins. Sie ist beschluss- und wahlfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung trotz ordnungsgemäß einberufener Sitzung nicht beschlussfähig, kann innerhalb von 3 Monaten eine weitere Versammlung einberufen werden. Diese ist dann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung. b) Wahl des Vorstandes, c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, e) Beschlussfassung über die vom Vorstand erarbeitete Vereinsordnung, f) Wahl zweier Kassenprüfer für zwei Jahre. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorherigen Diskussion ein Wahlleiter von der Versammlung zu bestimmen. (5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar des Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens (1) Den Beschluss über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit fassen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kriegsgräberfürsorge, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gedenkens an im Krieg Gefallene zu verwenden hat. In Hobbykreisen nennt man unsere Tätigkeit schlicht „Re-enactment“ oder „Historische Darstellung“. Zur Zeit liegen unsere Schwerpunkte auf dem Krieg 1870/71, bei dessen Darstellung einiges an Schwarzpulver verschossen wird, und dem 1. Weltkrieg, dessen Darstellung bisher lediglich ohne Pulver stattfindet. |
Note pour nos amis français. La présente page a été volontairement laissée en allemand.
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